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Oktober 20, 2026

Räum- und Streupflicht: Pflichten für Eigentümer

Kaum fällt die erste Meldung über Frost, landet bei vielen Hausverwaltungen und WEG-Beiräten dieselbe Frage auf dem Tisch: Wer muss eigentlich räumen — und bis wann? Die Antwort ist nicht kompliziert, aber sie hat juristische Konsequenzen, wenn sie falsch oder gar nicht umgesetzt wird. Ein Sturz auf dem Gehweg vor dem Haus kann schnell zu einer Haftungsfrage werden, die sich über Monate hinzieht.

Für Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen in Rheinland-Pfalz gilt: Die Pflicht besteht, sie ist übertragbar — aber sie verschwindet nicht einfach, wenn jemand anderes damit beauftragt wird. Wer die Zusammenhänge kennt, kann die Aufgabe sauber regeln, bevor der erste Schnee fällt.

Kurz gesagt

  • In Rheinland-Pfalz übertragen die Kommunen die Räum- und Streupflicht für anliegende Gehwege per Satzung auf die Grundstückseigentümer.
  • Für private Wege auf dem Grundstück gilt unabhängig davon die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB.
  • Geräumt und gestreut werden muss werktags von 7 bis 21 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 21 Uhr — ein Durchgangsstreifen von mindestens 1,50 Metern Breite muss freigehalten werden.
  • Die Pflicht lässt sich auf einen Dienstleister übertragen, die Kontrollpflicht bleibt beim Eigentümer bzw. der Verwaltung.
  • In einer WEG können Eigentümer nicht per Mehrheitsbeschluss zur eigenhändigen Durchführung des Winterdienstes verpflichtet werden.

Wer ist in Rheinland-Pfalz räumpflichtig?

Die ursprüngliche Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege liegt zunächst bei der jeweiligen Gemeinde. In Rheinland-Pfalz machen die Kommunen jedoch regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch, diese Pflicht per Satzung auf die anliegenden Grundstückseigentümer zu übertragen. Das bedeutet in der Praxis: Wenn Ihr Objekt an einem Gehweg liegt, der in der kommunalen Straßenreinigungssatzung entsprechend ausgewiesen ist, sind Sie als Eigentümer oder WEG dafür verantwortlich, dass dieser Gehweg bei Schnee und Glatteis geräumt und gestreut wird.

Gibt es keine solche satzungsrechtliche Übertragung, endet die Pflicht des Eigentümers bezüglich öffentlicher Flächen an der Grundstücksgrenze. Unberührt davon bleibt aber immer die Verkehrssicherungspflicht für die privaten Wege, Zufahrten und Zugänge auf dem eigenen Grundstück — diese ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB und gilt unabhängig von einer kommunalen Satzung.

Für Hausverwaltungen bedeutet das: Der erste Schritt ist, die aktuelle Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde zu kennen und zu wissen, welche Flächen damit konkret betroffen sind. Das ist keine einmalige Aufgabe, denn Satzungen können geändert werden.

Zeitrahmen und Maßvorgaben

In Rheinland-Pfalz ist der zeitliche Rahmen für den Winterdienst klar umrissen. Werktags gilt die Räum- und Streupflicht von 7 bis 21 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 21 Uhr. Das heißt: Fällt in der Nacht Schnee, muss bis spätestens 7 Uhr morgens — an Sonntagen bis 8 Uhr — der Gehweg geräumt sein. Fällt Schnee tagsüber, muss fortlaufend oder zumindest in zumutbaren Abständen nachgearbeitet werden.

Zur Breite gibt es eine konkrete Mindestanforderung: Der freizuhaltende Durchgangsstreifen auf dem Gehweg muss mindestens 1,50 Meter breit sein, damit Fußgänger aneinander vorbeikommen. Der geräumte Schnee ist am Gehwegrand zu lagern — er darf nicht auf die Fahrbahn oder auf Radwege geschoben werden.

Eine Besonderheit gilt bei anhaltendem Schneefall: Wenn Witterungseinflüsse ein erneutes Streuen völlig wirkungslos machen würden, entfällt die Pflicht zur wiederholten Streuung für diesen Zeitraum. Diese Ausnahme entbindet aber nicht davon, sobald der Niederschlag nachlässt unverzüglich wieder tätig zu werden.

Wann streuen — und womit?

Die Streupflicht setzt nicht automatisch mit dem ersten Flocken ein. Sie greift, wenn allgemeine Glätte vorliegt oder wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Glättegefahr bestehen. Dazu zählen zum Beispiel Temperaturen um den Gefrierpunkt bei gleichzeitiger Nässe, Reifglätte in den Morgenstunden oder angekündigter Eisregen.

Bei den erlaubten Streumitteln gilt es, die örtliche Satzung zu beachten. Viele Kommunen schränken die Verwendung von Auftausalz ein oder verbieten sie auf bestimmten Flächen. Sand, Splitt und ähnliche abstumpfende Mittel sind dort die Alternative. Ein Hinweisschild am Eingang, das auf ein Betreten auf eigene Gefahr hinweist, setzt die Räumpflicht auf öffentlichen Wegen übrigens nicht außer Kraft — dieses Missverständnis taucht immer wieder auf.

Winterdienst in der WEG: Wer ist zuständig?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Frage der Zuständigkeit häufig Anlass für Streit. Grundsätzlich ist die Gemeinschaft als solche — vertreten durch die Verwaltung — für das Gemeinschaftseigentum und damit auch für die Verkehrssicherungspflicht auf den gemeinschaftlichen Flächen verantwortlich.

Wichtig zu wissen: Einzelne Eigentümer können nicht per Mehrheitsbeschluss dazu verpflichtet werden, den Winterdienst persönlich und turnusmäßig zu übernehmen. Soll die Aufgabe innerhalb der Gemeinschaft verteilt werden, braucht es eine einvernehmliche Regelung — und auch dann bleibt eine Restverantwortung bei der Verwaltung, nämlich sicherzustellen, dass der Dienst tatsächlich erbracht wird.

In der Praxis entscheiden sich viele WEGs deshalb für eine externe Lösung: Die Verwaltung beauftragt einen Winterdienstanbieter, der vertraglich verpflichtet ist, die Flächen innerhalb der vereinbarten Zeiten zu räumen und zu streuen. Das schafft Klarheit und vermeidet Nachbarschaftskonflikte über die Frage, wessen Reihe es diese Woche ist.

Was bei der Übertragung auf einen Dienstleister zu beachten ist

Die Räum- und Streupflicht lässt sich vollständig an einen externen Dienstleister übertragen. Was dabei viele übersehen: Die Übertragung entbindet die Eigentümer und die Verwaltung nicht vollständig von der Verantwortung. Eine fortlaufende Überwachungs- und Kontrollpflicht bleibt bestehen. Das bedeutet konkret: Wenn der beauftragte Dienst trotz Schneefall erkennbar nicht tätig wird, reicht es nicht, auf den Vertrag zu verweisen. Die Verwaltung muss reagieren.

Für den Vertrag mit einem Winterdienstanbieter sollten deshalb folgende Punkte klar geregelt sein:

  • Welche Flächen genau sind beauftragt — öffentlicher Gehweg, Zufahrt, Eingangsbereiche, Parkflächen?
  • Welche Reaktionszeit gilt nach Schneefall oder Glättemeldung?
  • Wie wird der erbrachte Einsatz dokumentiert — Datum, Uhrzeit, Maßnahme?
  • Welche Streumittel werden eingesetzt, und entsprechen sie den örtlichen Vorgaben?
  • Wer ist im Notfall erreichbar?

Eine lückenlose Dokumentation der geleisteten Einsätze ist nicht nur im Schadensfall hilfreich — sie ist das wichtigste Werkzeug, um die eigene Sorgfaltspflicht nachzuweisen, falls es doch zu einem Sturz und einer anschließenden Haftungsfrage kommt.

Haftung im Schadensfall: Was passiert, wenn etwas schiefgeht?

Kommt es trotz allem zu einem Sturz auf einem nicht oder unzureichend geräumten Weg, stellt sich die Haftungsfrage. Wer die Räum- und Streupflicht hatte und ihr nicht nachgekommen ist, kann nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden — das kann Schmerzensgeld, Behandlungskosten oder bei schwerwiegenden Verletzungen auch Verdienstausfall umfassen.

Ist ein Dienstleister beauftragt und hat dieser nachweislich versagt, kann die Haftung auf ihn übergehen. Voraussetzung ist, dass die Beauftragung klar dokumentiert ist und der Auftraggeber seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist. Fehlt die Dokumentation oder war erkennbar, dass der Dienst nicht erbracht wurde und es wurde nicht eingegriffen, bleibt die Haftung zumindest teilweise beim Eigentümer oder der Verwaltung.

Diese Überlegung ist der eigentliche Grund, warum eine professionelle Lösung mit verlässlicher Dokumentation nicht nur Komfort bietet, sondern rechtlich absichert.

Wie wir den Winterdienst für Hausverwaltungen und WEGs organisieren

Beim Winterdienst durch Glanz Dienstleistungen kommen dieselben eingearbeiteten Mitarbeitenden, die das Objekt kennen — keine wechselnden Subunternehmer, die das Gelände zum ersten Mal sehen. Über 80 eigene Mitarbeitende ermöglichen es uns, auch bei mehreren gleichzeitig aktiven Einsätzen verlässlich zu reagieren. Jeder Einsatz wird dokumentiert, sodass Sie im Schadensfall die Nachweise vorliegen haben, die Sie benötigen.

Bei Fragen oder Sondersituationen — etwa wenn ein Streumittel-Verbot der Kommune kurzfristig eine Umstellung erfordert — erreichen Sie einen festen Ansprechpartner direkt, nicht ein Ticketsystem. Und was den Umfang des Auftrags betrifft: Wir legen vorab offen, welche Flächen zu welchen Konditionen abgedeckt sind, damit es keine Überraschungen gibt.

Mehr zu unserem Leistungsumfang finden Sie auf der Winterdienst-Seite von Glanz Dienstleistungen.

Der nächste Schritt

Klären Sie noch vor dem ersten Frost, welche Flächen an Ihrem Objekt räumpflichtig sind und wer diese Aufgabe verbindlich übernimmt. Wenn Sie möchten, dass wir das für Sie organisieren, sprechen Sie uns an — wir schauen uns die Flächen an und machen Ihnen ein konkretes Angebot.

Winterdienst anfragen

Glanz Dienstleistungen ist seit 2018 in Koblenz zu Hause und betreut Objekte in der Stadt und im Umkreis von rund 30 Kilometern.

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